wegen ...
Zusammengefasster Sachverhalt laut Anklage
Gewerbsmäßigen
Dem im Jahre 1977 geborenen Hallenser wird Betrug unter Nutzung der Internet
Verkaufsplattform „ebay“ vorgeworfen. Unter verschiedenen Firmennamen soll er
in acht Fällen teilweise bis zu 20 Navigationsgeräte (insgesamt für ca. 6000,-
Euro), in drei Fällen Reifenauswuchtgeräte (insgesamt für ca. 3800,- Euro), in
drei Fällen Motorräder (insgesamt für ca. 3300,- Euro) und in jeweils einem
Fall ein Quad ( 2200,- Euro) und eine Arbeitsbühne (3200,- Euro)verkauft haben,
ohne zur Lieferung willens und in der Lage zu sein. Die eingezahlten Gelder der
Käufer habe er für sich verwendet, um damit seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu
finanzieren.
Gewerbsmäßiger Betrug wird gemäß §§ 263 Absatz 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 6
Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Im Falle eines Schuldspruchs wäre für jede
einzelne nachgewiesene Handlung eine Einzelstrafe in diesem Strafrahmen
festzusetzen. Das Gericht hätte anschließend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu
bilden, die angesichts der Strafgewalt des Amtsgerichts maximal vier Jahre
Freiheitsstrafe betragen kann. Der Angeklagte stand zu den genannten Tatzeiten
unter Bewährung, unter anderem wegen einschlägiger Delikte. Ihm droht deshalb
im Falle des Schuldspruchs auch ein Bewährungswiderruf und die Vollstreckung
einer weiteren Freiheitsstrafe von ein Jahr und zwei Monaten.
Die ebenfalls 1977 geborene Leipzigerin soll als Tageskassiererin im
Freizeitbad „Maya Mare“ in Halle ohne sachlichen Grund Buchungen im Wert
zwischen ca. 30,- Euro und ca. 60,- Euro storniert und anschließend
entsprechende Bargeldbeträge aus der Kasse entnommen haben, um das Geld für
sich zu behalten. Insgesamt habe sie einen Betrag von 4705.50 Euro erlangt.
Unterschlagung wird gemäß § 246 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft. Im Falle eines Schuldspruchs wäre für jede einzelne
nachgewiesene Handlung eine Einzelstrafe in diesem Strafrahmen festzusetzen.
Das Gericht hätte anschließend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die
angesichts der Strafgewalt des Amtsgerichts maximal vier Jahre Freiheitsstrafe
betragen kann.
versuchte räuberische Erpressung,
Der zur Tatzeit 19 jährige Hallenser soll am 15.08.2009 gegen 06.40 Uhr nach
dem Eintreten der Wohnungstür in die Wohnung eines Nachbarn eingedrungen sein
und von ihm 200,- Euro gefordert haben. Nach Verweigerung der Zahlung habe der
Angeklagte den Geschädigten mit der Faust geschlagen und habe die Wohnung unter
Mitnahme des Schlüssels verlassen, um dann zurück zu kehren und die Wohnungstür
auszuhängen und diese nach dem Geschädigten zu werfen. Mit einem
Schraubendreher habe er den Geschädigten zweimal in den Unterschenkel gestochen
und ihm mit einem Wecker auf den Kopf geschlagen. Außerdem habe er den
Geschädigten gewürgt, ihm in den Finger gebissen und mit der Faust mehrfach ins
Gesicht geschlagen. Beim Verlassen der Wohnung habe er dem Geschädigten weiter
Gewalt angedroht, falls er die Tat anzeigen sollte.
Bei der Festnahme durch Polizeibeamte habe der Angeklagte schließlich
Widerstand geleistet.
Das Gericht wird prüfen, ob bei dem Angeklagten noch das Jugendstrafrecht Anwendung
findet oder bereits das allgemeine Strafrecht für Erwachsene. Im letzten Falle
droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Bei Anwendung von
Jugendstrafrecht kommt eine Jugendstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht.
Der jetzt 41-jährige gebürtige Wittenberger soll nach seiner Haftentlassung
am24.05.2007 von einem Bekannten in dessen Wohnung in Ostrau aufgenommen worden
sein. Am 05.06.2007 habe er zwei Pakete eines Versandhandels mit
Bekleidungstücken im Wert von 123,20 Euro für den Wohnungsinhaber in Empfang
genommen, diese aber für sich behalten und nicht an den Berechtigten weiter gegeben.
Ferner habe er mit der EC-Karte des Bekannten in zwei Fällen jeweils 300,- Euro
aus Geldautomaten erlangt, ohne dazu beauftragt oder sonst berechtigt gewesen
zu sein, Mit dieser EC-Karte habe er bis September 2007 in verschiedenen
Geschäften in unterschiedlichen Städten Waren des täglichen Bedarfs zu Lasten
des Kontos des Berechtigten eingekauft, wobei er Lastschriftbelege jeweils mit
dem Namen des Berechtigten unterschrieben habe.
Am 15.02.2008 habe er einen PKW BMW zum Preis von 1.400,- Euro gekauft, ohne
bezahlen zu können oder zu wollen. Mit dem PKW habe er sich sogleich abgesetzt.
Am 01.03.2008 habe er aus einer Handtasche eine EC-Karte entwendet und
anschließend zwei Einkäufe mit der Karte getätigt. Am 08.03.2008 habe er an
einer Tankstelle das o.g. Fahrzeug betankt und sei ohne Bezahlung davon
gefahren. Schließlich habe er sich am 09.05.2008 ein Zimmer in einer Pension in
Halle gemietet und am 12.05.2008 die Pension ohne Zahlung der Rechnung in Höhe
von 117,- Euro verlassen.
Im Falle eines Schuldspruchs wäre für jede einzelne nachgewiesene Handlung eine
Einzelstrafe in dem Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren festzusetzen. Das Gericht hätte anschließend eine Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden, die angesichts der Strafgewalt des Amtsgerichts maximal vier Jahre
Freiheitsstrafe betragen kann.
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