Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 04/07
Halle, den 14. November 2007
(LAG LSA) Anspruch auf Erstattung
von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft einer Auszubildenden im
öffentlichen Dienst
Urteil
des Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2007, Az: 9 Sa 55/07
Mit
Urteil vom 06.09.2007 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom
21. November 2006 zurückgewiesen.
Das
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat ebenso wie das Arbeitsgericht
Halberstadt einen Anspruch der Auszubildenden eines Arbeitgebers im
öffentlichen Dienst auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die
Unterkunft, die durch ihre Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen
staatlichen Berufsschule angefallen sind, bejaht.
Die
für die Fahrtkosten- und Auslagenerstattung maßgebliche tarifvertragliche
Regelung im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) -
besonderer Teil Berufsbildungsgesetz - lautet: „Ist der Besuch einer auswärtigen
Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen
Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsaufwand nach
Maßgabe des Abs. 2 erstattet“.
Das
Landesarbeitsgericht hat diese tarifvertragliche Norm wie folgt ausgelegt:
a)
Auswärtige Berufsschule
Eine
Berufsschule im Tarifsinne sei „auswärtig“, wenn sie örtlich außerhalb
der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegen ist. Es sei nicht
erforderlich, dass es sich bei der „auswärtigen Berufsschule“ um eine
Berufsschule handelt, die zum einen außerhalb der politischen Gemeindegrenze
der Ausbildungsstätte gelegen ist und zum zweiten nicht die zuständige
staatliche Berufsschule ist. Es genüge, dass die vom Auszubildenden zu
besuchende Berufsschule „auswärtig“ ist, also örtlich außerhalb der politischen
Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
b)
Veranlassen
Nach
Ansicht des Landesarbeitsgerichts gelte der Besuch einer auswärtigen
Berufsschule dann als vom Ausbildenden „veranlasst“, wenn der
Ausbildende den Auszubildenden auf irgendeine Art und Weise dazu bringt, eine
ganz bestimmte, außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte
gelegene Berufsschule zu besuchen. Es käme nicht darauf an, ob der Ausbildende
eine andere als die zuständige staatliche Berufsschule wählt. Auf die Gründe
des Ausbildenden für sein Handeln käme es nicht an.
Bei
Anwendung dieser so ausgelegten tarifvertraglichen Bestimmung seien die
Voraussetzungen für den Anspruch des klagenden Auszubildenden im öffentlichen
Dienst auf Erstattung der Fahrtkosten und der Auslagen für die Unterkunft
gegeben.
Das
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat für die Beklagte die Revision
zugelassen. Zzt. steht noch nicht fest, ob der Ausbilder gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2007 Revision einlegen wird. Klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass die streitige Tarifvertragsauslegung nur für den TVAöD
gilt.
Böger
Vizepräsident
des Landesarbeitsgerichts und
Pressesprecher
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