Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10
Halle (Saale), den 30. November
2010
(LAG LSA)
Kündigungsschutzverfahren in Sachen Peter L. ./. Land Sachsen-Anhalt
Urteile
des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05. Oktober 2010 nicht rechtskräftig. Das
beklagte Land hat Berufung eingelegt.
Mit
am 05.10.2010 verkündeten Urteilen hat das Arbeitsgericht Magdeburg den
Kündigungsschutzklagen des Lehrers L. gegen das Land Sachsen-Anhalt
stattgegeben. Dem Lehrer war von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, eine
Schülerin geschlagen zu haben. Die Einlassung des Pädagogen, die Schülerin habe
ihn nach vorherigen Beschimpfungen auf seine erkrankte Schulter geschlagen, so
dass seine Handlung sich als Abwehrreflex darstellt, hatte der Arbeitgeber im
Hinblick auf den Beruf des Klägers Peter L., der eine Lösung von
Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten ausschließe, nicht akzeptiert.
In
dem Verfahren 9 Ca 804/10 hat das Arbeitsgericht Magdeburg festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn Peter L. und dem Land Sachsen-Anhalt nicht
durch die fristlose Kündigung vom 08.03.2010 aufgelöst worden ist. Zwar habe
der Lehrer durch seine Tätlichkeit gegenüber der Schülerin B. seine
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Eine besonders schwere
Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden. Dabei seien die
Umstände, die zu der Tätlichkeit des Klägers geführt haben, zu berücksichtigen
gewesen. Die Schülerin habe nicht unwesentlich zum Ablauf der Tätlichkeit beigetragen.
Die Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass nach einer
Beschäftigungszeit von 24 Jahren bei dem vorliegenden Sachverhalt eine
fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist.
Zur
fristlosen Kündigung: vgl. nachstehende Hinweise
In
dem Verfahren 9 Ca 2536/10 hat das Arbeitsgericht Magdeburg mit ebenfalls am
05.10.2010 verkündetem Urteil festgestellt, dass die vom beklagten Land
hilfsweise ausgesprochene ordentliche (fristgerechte) Kündigung vom 27.08.2010
unwirksam ist. Vor Ausspruch der Kündigung hätte der Kläger abgemahnt werden
müssen. Der Ausspruch der vorherigen Abmahnung sei auch nicht entbehrlich
gewesen.
Zum
Abmahnungserfordernis: vgl. nachstehende Hinweise
Gegen
die zwei Entscheidungen des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.10.2010 ist zwischenzeitlich
vom Land Sachsen-Anhalt Berufung beim Landesarbeitsgericht Sachsen-
Anhalt
eingelegt worden. Ein Verhandlungstermin in den Berufungsverfahren steht noch
nicht fest. Die Aktenzeichen der Berufungsverfahren lauten: 4 Sa 404/10
(fristlose Kündigung) und 4 Sa 403/10 (fristgerechte Kündigung).
Hinweise:
§
626 BGB ist die einschlägige Regelung für eine fristlose Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Hiernach kann das Arbeitsverhältnis
von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dabei
kennt § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten Kündigungsgründe. Es hat stets eine
umfassende Interessenabwägung zu erfolgen.
Die
kündigungsrechtliche Bedeutung einer Abmahnung steht im engen
Zusammenhang mit dem Prognoseprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der
Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene
Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer
erheblicher Pflichtverletzungen. Es geht um die Verwirklichung der
Vertragspflichten in der Zukunft. Wenn diese nicht mehr erwartet werden kann,
erscheint eine einseitige Lösung vom Vertrag als gerechtfertigt. Die Abmahnung
dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße
Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen
Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu
weiteren Vertragsstörungen kommen, die eine Kündigung rechtfertigen können.
Böger
Vizepräsident
des Landesarbeitsgerichts
und
Pressesprecher
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