Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 134/09
Halle (Saale), den 1. Oktober
2009
Nachtsichtgeräte im Kino: Kein
datenschutzrechtlicher Verstoß
Aufgrund der Presseberichterstattung zum Einsatz von
Nachtsichtgeräten in einem Magdeburger Kino anlässlich des neuen
Harry-Potter-Filmes hat das LVwA als zuständige Behörde für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Bereich den Einzelsachverhalt geprüft. In dem Kino wurden
Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma eingesetzt, die mittels Nachtsichtgeräten
kontrollierten, ob Zuschauer technische Mittel zum Fertigen von Mitschnitten
des Filmes nutzen. In der Vergangenheit ist es in diesem Kino nachweislich zu
einem Mitschnitt (Raubkopie) gekommen. Dieses illegale Mitschneiden und
Verbreiten von Kinofilmen verursacht der Filmindustrie einen ernormen Schaden,
deshalb sollte mit dieser Maßnahme das Mitschneiden verhindert werden.
Für die Aufsichtsbehörde steht fest, dass grundsätzlich
ein berechtigtes Interesse an der Beobachtung von Kinobesuchern bei Previews –
auch unter Einsatz von Nachtsichtgeräten – besteht.
Vor diesem Hintergrund hat das LVwA den konkret bekannt
gewordenen Einsatz der Nachtsichtgeräte vom 15.07.2009 bis 19.07.2009 in dem
Magdeburger Kino während des neuen Harry Potter Filmes beurteilt. Da es nur zu
einem punktuellen Einsatz der Nachtsichtgeräte zur reinen Beobachtung
(Aufzeichnungsmöglichkeiten waren technisch nicht gegeben) kam, um bei Verdacht
mögliche Täter ansprechen zu können, wurden die Kinobesucher nicht unter Generalverdacht
gestellt. Zudem wurden die Kinobesucher nach Feststellung der Aufsichtsbehörde
– wie notwendig – bereits an den Kinokassen mittels Aufsteller darauf
hingewiesen, dass die Vorstellung mit Nachtsichtgeräten überwacht wird. Auf den
gleichen Aufstellern wurde auch nochmals darauf hingewiesen, dass Kameras und
andere Aufnahmegeräte im Kinosaal nicht verwendet werden dürfen und jeder
Verstoß zur Anzeige gebracht wird.
Zugegeben, ein ungutes Gefühl bleibt, wenn man weiß, es
beobachtet mich jemand – wenn auch nur kurz - im Schutz der Dunkelheit. Denn
nicht jeder, der ein Kino besucht, möchte ausschließlich oder vorrangig dem
Filmgenuss frönen, gleichwohl ist nicht jedes „ungute Gefühl“, das durch Dritte
erzeugt wird, rechtlich relevant.
Als zuständige Datenschutzbehörde wird das LVwA auch
zukünftig darauf hinwirken, dass die Zuschauer vor dem Kauf der Eintrittskarte
deutlich auf die Tatsache der Beobachtung hingewiesen werden. Nur dies
ermöglicht, sich rechtzeitig entscheiden zu können, das „ungute Gefühl“ in Kauf
zunehmen oder auch nicht, um zu den Ersten zu gehören, die einen neuen Film
sehen.
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