Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau -
Pressemitteilung Nr.: 002/07
Dessau-Roßlau, den 23. November
2007
(VG DE) Verpflichtung des
Umweltbundesamtes zur Gestattung der Einsichtnahme in messtechnische
Untersuchungen über Dieselrußfilter
Das
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom heutigen Tage das
Umweltbundesamt verpflichtet, die ihm vorliegenden messtechnischen Untersuchungen
zur Wirksamkeit von Rußfiltern für Dieselkraftfahrzeuge an den Kläger zur
Einsicht herauszugeben. Das Umweltbundesamt ließ durch ein Institut in der
Schweiz seit März 2006 die Grenzen der Leistungsfähigkeit sogenannter offener
Abgasbehandlungssysteme im Hinblick auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit
dieser Partikelfilter untersuchen. Die Gutachten zu den untersuchten
Nachrüstfiltern lagen dem Umweltbundesamt im Oktober 2006 vor. Anfang Dezember
2006 stellte das Umweltbundesamt im Beisein von Mitarbeitern der
Gutachterstelle und des Bundesumweltministeriums die Ergebnisse der Studie den
Herstellern vor. Auf der Grundlage dieser Erörterungen wurde der Gesamtbericht
im Dezember 2006 nochmals überarbeitet. Das Umweltbundesamt gelangte auf der
Grundlage von Erörterungen mit Mitarbeitern des Bundesumweltamtes zu der
Auffassung, dass ergänzende Messungen durchzuführen seien, um prüfen zu können,
ob die Filteranlagen den Maßgaben der Anlage 26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung
genügten. Einen Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in diese Unterlagen
beschied das Umweltbundesamt zunächst nicht. Auf die deshalb erhobene
Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau das Umweltbundesamt
verpflichtet, die Unterlagen zur Einsichtnahme herauszugeben. Der Einwand des
Umweltbundesamtes, die Untersuchungsergebnisse beruhten auf einer methodisch
fehlerhaften Vorgehensweise des Gutachters und sei deshalb geeignet, zu
Missverständnissen und Fehlinterpretationen zu führen, hielt das Gericht nicht
für stichhaltig. Dabei könne dahinstehen, ob das dem Umweltbundesamt
vorliegende Gutachten die behaupteten methodischen Mängel tatsächlich aufweise.
Das Umweltbundesamt habe auf die Klage im Einzelnen dargelegt, aus welchen
Gründen die Studie fehlerhaft sei. Die Herausgabe eines Gutachtens, das mit
solchen seine Aussagekraft relativierenden Anmerkungen versehen sei, sei nicht
mehr geeignet, Fehlvorstellungen hervorzurufen. Ohne Erfolg blieb auch der
Einwand des Umweltbundesamtes, es seien im Anschluss an die Vorlage der
Ergebnisse der Studie weitere Forschungsaufträge vergeben worden deren
Ergebnisse abzuwarten sei. Die Vergabe weiterer Forschungsaufträge mit dem Ziel
zu ermitteln, ob die Abgasnachbehandlungsanlagen den Vorgaben nach der Anlage
26 zur Straßenverkehrszulassungsordnung genügten, war nicht Gegenstand des ursprünglichen
Untersuchungsauftrags, der mit dem Abschluss im Dezember 2006 vorlag.
Verwaltungsgericht
Dessau-Roßlau,
Urteil vom 23.11.2007 – Az. 1 A 156/07 DE –
Engels, Helmut
Pressesprecher
Impressum:
Verwaltungsgericht
Dessau-Roßlau
Pressestelle
Mariannenstraße 35
06844 Dessau-Roßlau
Tel: (0340) 202-1819
Fax: (0340) 202-1800
Mail:
pressestelle@vg-de.justiz.sachsen-anhalt.de